RA Mayer / Prof. Dr. Nestler
Fortbildung Strafrecht / Strafprozeßrecht aktuell
23.03.2012
Verpflichtung zu Beanstandung gem. § 238 Abs. 2 StPO
BGH 5 StR 508/11, Beschluss vom 10.01.2012
Erteilt das Gericht erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft einen Hinweis auf veränderte Konkurrenzen, so erfordert die Beanstandung in der Revision als verspätet einen Zwischenrechtsbehelf; wenn die Verteidigung widerspruchslos der Aufforderung an den Verteidiger, den Schlussvortrag zu halten, folgt, ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens unzulässig.