RA Mayer / Prof. Dr. Nestler
Fortbildung Strafrecht / Strafprozeßrecht aktuell

23.03.2012

Gesetzlich geregelte Unzuständigkeit bei Verständigung

BGH 3 StR 196/11, Beschluss vom 13.09.2011

SV: Staatsschutzkamer weist zu Anfang der HV erhobenen Einwand der Unzuständigkeit zurück. Später kommt es zu einer Verständigung.

1. Die Revisionsrüge, das Gericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO), bleibt dem Angeklagten auch dann uneingeschränkt erhalten, wenn dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist

- Verständigung keine konkludente Rücknahme der Zuständigkeitsrüge, vgl. aber 5 StR 23/10: Verständigung nach begehrter, aber nicht erfolgter Auswechslung des Pflichtverteidigers

- kein widersprüchliches oder missbräuchliches Verhalten (so aber bei fehlerhafter Zurückweisung eines Befangenheitsantrages 1 StR 323/08)

2. Ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler nach § 338 Nr. 4, § 6a StPO, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG liegt nicht nur dann vor, wenn das Tatgericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage objektiv willkürlicher Erwägungen angenommen hat – umfängliche Prüfung durch das Revisionsgericht.

3. Die Ausnahmeregelung des § 74a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GVG greift unabhängig davon ein, ob neben einem Betäubungsmitteldelikt weitere Straftaten mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit stehen.